Lizenzvertrag für die registrierte Version
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LIZENZVERTRAG für die registrierte Version

Version 9 Stand 19.9.2007

Dieser Vertrag ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen ("Lizenznehmer") und der ICE Steuer- und Regelungstechnik GmbH (nachfolgend ICE oder Lizenzgeber genannt). Dieser Vertrag gilt für die registrierte Version des Originalproduktes, welche nachfolgend als "Produkt", "Software" oder "Programm" bezeichnet wird.
Lesen Sie bitte die folgenden Abschnitte sorgfältig durch, bevor Sie die Software der ICE benutzen wollen. Durch Benutzung der Software verpflichten Sie sich, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein. Sollten Sie mit dem folgenden nicht einverstanden sein, so benutzen Sie diese Software nicht und löschen Sie diese bitte von Ihren Datenträgern.

1 Beschreibung des Nutzungsrechts

ICE gewährt dem Lizenznehmer das Recht, dieses Software einschliesslich der dazugehörigen Begleitdokumentationen wie nachfolgend beschrieben zu benutzen:
1.1 Diese Software gehört der ICE und geniesst den Schutz des Urhebergesetzes und des Internationalen Urheberrechtsabkommens. Daher muß der Lizenznehmer diese Software wie jedes andere geschützte Material behandeln (z.B. ein Buch).
1.2 Für die Benutzung der Software sind gültige Lizenzen zu erwerben. ICE gewährt dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem Server zu benutzen, und dass die in der Lizenz schriftlich vereinbarten Anzahl von maximalen Benutzern die Software gleichzeitig benutzen dürfen. Als Server ist hier ein PC bzw. Computer gemeint, auf dem die Datenbank installiert ist.
1.3 Die Lizenzen gelten nur für die Benutzung der Software mit einem Server.
1.4 ICE ist berechtigt Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Solange kein gültiger Aktualisierungvertrag mit dem Lizenznehmer vorliegt, darf der Lizenznehmer nur die Softwareversion benutzen, die in dem Monat des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatte. ICE ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, deren Software nicht registriert ist oder wenn eine eventuelle Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt wurde.
1.5 Die Lizenz wird von ICE auf den Namen und die Adresse des Lizenzsnehmers ausgestellt.
1.6 Sie dürfen die Software, die Dokumentation und die Lizenzen dauerhaft übertragen, sofern Sie 1. keine Kopien der Software zurückbehalten, 2. der Empfänger mit den in dieser Lizenzvereinbarung enthaltenen Nutzungsbedingungen einverstanden ist, 3. Sie alle Lizenzen vollständig übertragen und 4. Sie oder der neue Eigentümer die ICE hierrüber informieren
1.7 Abweichend hiervon, darf der Lizenznehmer die Software, das Medium oder die Dokumentation nicht an Dritte übertragen, vermieten, verschenken, leasen, kopieren, modifizieren, übersetzen, untervermieten, elektronisch übertragen oder empfangen.
1.8 Der Lizenznehmer ist jedoch berechtigt, eine Kopie der Software zur Sicherung oder Archivierung herzustellen oder die Software auf eine einzelne Festplatte zu übertragen, vorausgesetzt, er behält die Kopie nur zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken.

2 Lizenzdauer

2.1 Diese Lizenz tritt durch Benutzung der Software durch den Lizenznehmer in Kraft.
2.2 Die Lizenzdauer unterliegt bei der Kauflizenz keiner zeitlichen Befristung.
2.3 Bei einer Mietlizenz ist die Lizenz nur für den gemieteten Zeitraum gültig.
2.4 ICE kann diese Vereinbarung bei Verletzung irgendwelcher Bedingungen dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer beenden. In diesem Fall verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Software nicht weiter zu benutzen und die Software auf allen PCs zu deinstallieren.

3 Demoversion

Die Software wird von ICE als Demonstrationsversion bzw. Vorführversion und als bezahlte Version (im folgenden als Vollversion bezeichnet) angeboten.
Falls es sich bei der Software um eine Demoversion handelt kommen die folgenden Abschnitte zur Anwendung:
3.1 Die Installation der Demoversion ist unverbindlich und verpflichtet nicht zum Kauf der Vollversion.
3.2 Die Demoversion dient nur zu Testzwecken und ist nicht für einen regulären Einsatz bestimmt.
3.3 Die Demoversion ist in der Laufzeit eingeschränkt. Sie dürfen die Software und die damit verbundenen Dateien beliebig in diesem Zeitraum eingehend testen. Diese Software kann, gebenüber der Vollversion der Software, weitere Einschränkungen im Funktionsumfang haben. Punkt 2.2 des Vertrages gilt bei der Demoversion nicht.
3.4 Der volle Funktionsumfang kann durch die Registrierung erfolgen.

4 Beschränkte Gewährleistung

4.1 Die ICE kann aufgrund der Komplexität der Software keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Software in jeder Umgebung, auf jedem Rechner, und mit jeglichen anderen Anwendungen zusammen fehlerfrei läuft. Jegliche Haftung für direkte wie indirekte Schäden werden hiermit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. In jedem Fall jedoch ist die Haftung wegen einer weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt auf die Höhe des Produktpreises.
4.2 Im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtungen ist ICE zunächst berechtigt, den Fehler durch Überlassung einer neuen Programmversion der fehlerhaften Software oder auf andere Weise zu beseitigen bzw. die fehlerhafte Software oder den fehlerhaften Programmträger insgesamt oder teilweise zu ersetzen. Führen Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Erfolg, so können Sie nach eigener Wahl die Rückgängigmachung dieser Lizenzvereinbarung oder Herabsetzung der für die fehlerhafte Software vereinbarten Vergütung verlangen.
4.3 Sofern es sich bei dem Lizenznehmer um einen Kaufmann im Rechtssinne handelt, hat der Lizenznehmer die gelieferte Software umgehend nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel schriftlich gegenüber ICE zu rügen. Anderenfalls gilt die Software als genehmigt mit der Folge, dass der Lizenznehmer seine Gewährleistungsrechte verliert. Die Pflicht zur umgehenden schriftlichen Rüge gilt entsprechend für verdeckte Mängel, sobald diese erkennbar werden.
4.4 Nicht unter die Gewährleistung fallen Fehler, die ihren Ursprung nicht in der Software haben, sondern auf unsachgemässer Bedienung, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Änderungen oder sonstigen Handlungen vom Lizenznehmer oder Dritter beruhen.
4.5 Der Lizenznehmer ist allein dafür verantwortlich, dass die Software seinen speziellen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. ICE übernimmt keinerlei Verantwortung für die Auswahl der Software oder die Ergebnisse, die sich mit der Software oder den damit zusammen benutzten Gegenständen erzielen lassen.

5 Haftungsbeschränkungen

5.1 Diese Haftungsbeschränkung gilt für jede Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für eine Haftung aufgrund der Verletzung vorvertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz sowie eine Haftung für zugesicherte schriftliche Eigenschaften, soweit die Zusicherung dazu bestimmt war, Sie als Kunden gerade vor dem eingetretenen Schaden zu schützen.
5.2 ICE ist in keinem Fall haftbar für irgendeinen direkten oder indirekten Schadenersatz, Schadenersatz für Aufwendungen bei Vertragserfüllung oder Schadenersatz für Folgeschäden gleich welcher Art, einschließlich (ohne Beschränkung) Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstigen Vermögensschäden, die sich aus der Anwendung oder der Unfähigkeit der Anwendung der Software ergeben, selbst wenn ICE über die Möglichkeit solcher Schadenersatzfälle informiert worden ist.
5.3 Sie sind verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze Ihrer Daten und anderer Software zu treffen, insbesondere Sicherungskopien in solchen zeitlichen Abständen anzufertigen, wie sie in Ihrem Tätigkeitsbereich bei Beachtung der Sorgfalt üblich sind. Als Minimum gilt insofern die Anfertigung einer Sicherungskopie in maschinenlesbarer Form pro Tag. Für den Verlust von Daten, der bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre, haftet ICE nicht. Testen Sie die Software mit unkritischen Daten.
5.4 Testen Sie zuerst die Demoversion oder die Freewareversion der Software. Sollten Sie bis zur Bezahlung (Registrierung) Fehler entdecken, so akzeptieren Sie diese, sofern Sie sich trotzdem registrieren lassen. Jegliche Fehlerbeschreibung wird gerne entgegengenommen, jedoch kann ICE keine Garantie geben, dass alle Fehler behoben werden können.

6 Gewerbliche Schutzrechte Dritter

6.1 ICE versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach ihrer Kenntnis die vertragsgemässe Nutzung der Software keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.
6.2 ICE wird Sie von allen Ansprüchen Dritter freistellen und etwaige Verfahren auf eigene Kosten für Sie führen, die auf die Behauptung gestützt werden oder in denen geltend gemacht wird, die Software verletze gewerbliche Schutzrechte Dritter, sofern (i) ICE unverzüglich von der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs durch Sie unterrichtet wird; und (ii) ICE die alleinige Kontrolle und Entscheidung über die Rechtsverteidigung und die Führung von Vergleichsverhandlungen eingeräumt wird; und (iii) Sie ICE nach besten Kräften und Möglichkeiten bei der Rechtsverteidigung unterstützen und der Anspruch wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht auf Ihrem Verhalten oder darauf beruht, dass die Software ohne Zustimmung von ICE mit nicht von ICE gelieferten Teilen verbunden wurde oder dass unautorisierte Änderungen von Dritten an der Software vorgenommen wurden.
6.3 Wird die vertragsgemässe Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat ICE das Recht, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten Ihnen das Recht zur Nutzung der Software in dem vertraglich geschuldeten Umfang zu verschaffen oder die Software derart abzuändern oder ganz oder teilweise auszutauschen, dass die betreffenden Schutzrechte nicht mehr verletzt werden, vorausgesetzt, die abgeänderte oder modifizierte Version der Software weist im wesentlichen die gleichen Funktionalitäten auf wie die ursprüngliche Software.
6.4 Kann ICE durch derartige Massnahmen die Beeinträchtigung der vertragsgemässen Nutzung durch Rechte Dritter nicht ausräumen, so steht beiden Parteien ein Recht zur fristlosen Kündigung der Lizenzvereinbarung zu.
6.5 Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die ICE aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen.

7 Rechtsmittel

7.1 Eine Verletzung dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer verschafft dem Lizenzgeber den Anspruch auf Unterlassungsanspruch und/oder sonstige gerechte Entlastung zusätzlich zu den weiteren gesetzlich zugestandenen Rechtsmitteln.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Soweit Teile dieser Erläuterung unwirksam oder undurchsetzbar sind oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Lizenzvereinbarung so nah wie möglich kommt.
8.2 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
8.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, ist in Essen. ICE kann den Lizenznehmer jedoch auch an jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand verklagen.

--- Ende des Lizenzvertrages ---